Die Parteien streiten nach Änderung der Klage in der Berufungsinstanz über die Frage, ob dem Kläger an dem mit dem ...-Konzern unter der Nummer 2146/4241972 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag eine unverfallbare anteilige Anwartschaft zusteht.
Der Kläger war seit dem 01.04.1971 als Bohrwerksdreher bei der Beklagten beschäftigt. Am 01.12.1976 schloss die Beklagte bei dem ...-Konzern einen Lebensversicherungsvertrag über eine Versicherungssumme von 20.000,00 DM ab. Versicherungsnehmerin war die Beklagte, Bezugsberechtigter der Kläger. Von Anfang an war das Bezugsrecht unwiderruflich. Den Versicherungsschein mit der Nummer 4137443 hat die Beklagte dem Kläger zwischenzeitlich herausgegeben.
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