I. Die Parteien streiten über die Übertragung dreier Lebensversicherungen, die von dem Beklagten in den Jahren 1992, 1993 und 1994 als Maßnahmen der betrieblichen Altersversorgung zu Gunsten der Klägerin abgeschlossen wurden. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 31.10.2002 stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin bei ihrem Ausscheiden am 31.12.1999 eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft gemäß den §§ 1 b Abs. 1, 30 f 2. Alternative besessen habe. Zusätzlich zu der bei dem Beklagten verbrachten Dienstzeit von neun Jahren seit 1991 seien nämlich wegen eines Betriebsteilübergangs nach § mindestens drei Jahre der früheren Tätigkeit in der Anwaltskanzlei "M " zu berücksichtigen, so dass die Betriebszugehörigkeit mehr als 12 Jahre betragen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe wird auf Bl. 89 ff. d. A. Bezug genommen.
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