LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.05.2012
6 Sa 1660/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 371/11

Betriebliche Altersversorgung; Unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 1660/11

DRsp Nr. 2012/22379

Betriebliche Altersversorgung; Unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten

Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung wegen fehlenden Interesses des Arbeitgebers an Betriebstreue der Arbeiter und unterschiedlichen Versorgungsbedarfs rechtfertigen vorliegend die Differenzierung nicht, weil sie sich nicht in der Versorgungsordnung wiederspiegeln.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 28. September 2011 - 7 Ca 371/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.072,40 EUR (in Worten: Eintausendzweiundsiebzig und 40/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an den Kläger beginnend mit dem Monat September 2011 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 79,20 EUR (in Worten: Neunundsiebzig und 20/100 Euro) brutto zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 % zu zahlen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand: