LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.05.2012
6 Sa 1659/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 ca 372/11

Betriebliche Altersversorgung; Unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 1659/11

DRsp Nr. 2012/22378

Betriebliche Altersversorgung; Unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten

Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung wegen fehlenden Interesses des Arbeitgebers an Betriebstreue der Arbeiter und unterschiedlichen Versorgungsbedarfs rechtfertigen vorliegend die Differenzierung nicht, weil sie sich nicht in der Versorgungsordnung wiederspiegeln.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 28. September 2011 - 7 Ca 372/11 - wird zurückgewiesen.

Auf die Klageänderung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 28. September 2011 - 7 Ca 372/11 - teilweise abgeändert.

Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 529,96 EUR (in Worten: Fünfhundertneunundzwanzig und 96/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an den Kläger beginnend mit dem Monat September 2011 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 59,25 EUR (in Worten: Neunundfünfzig und 25/100 Euro) brutto zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand: