I. Streitig ist die Beitragspflicht der Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung in der der Krankenversicherung.
Der Kläger ist versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält er Ruhegeld vom E. Verband. Er schied am 31. Dezember 1985 vorzeitig aus seinem Anstellungsverhältnis bei einer Aktiengesellschaft (AG) aus. Diese verpflichtete sich im Dezember 1985, als Entschädigung für die durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgehenden Einnahmen eine einmalige Abfindung von 145.000,00 DM brutto zu zahlen, die am 31. Januar 1986 fällig werden sollte. Am 13./15. Januar 1986 schlossen die AG und der Kläger eine Vereinbarung über "den Abschluß einer Direktversicherung (Kapitalversicherung)". Die Vereinbarung hatte im wesentlichen folgenden - Inhalt:
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|