LAG Düsseldorf, vom 05.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 673/02
ArbG Wuppertal, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4844/01
Betriebliche Altersversorgung; Tarifauslegung; Prozessrecht - Auslegung der Verrechnungsklausel eines Altersvorsorgetarifvertrages; Verrechnung; Aufrechnung; Pensionsrückstellung; Aufwendungen; fehlende gesetzliche Unverfallbarkeit der bereits bestehenden Versorgungszusage; Klageänderung in der Revisionsinstanz; Feststellungsinteresse; Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistung
BAG, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 592/02
DRsp Nr. 2004/13736
Betriebliche Altersversorgung; Tarifauslegung; Prozessrecht - Auslegung der Verrechnungsklausel eines Altersvorsorgetarifvertrages; Verrechnung; Aufrechnung; Pensionsrückstellung; Aufwendungen; fehlende gesetzliche Unverfallbarkeit der bereits bestehenden Versorgungszusage; Klageänderung in der Revisionsinstanz; Feststellungsinteresse; Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistung
Orientierungssätze:1. Bei der "Verrechnung" nach § 10 Abs. 2 TV Altersvorsorge - abgeschlossen zwischen den in der Tarifgemeinschaft des Groß- und Außenhandels und der Dienstleistungen in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossenen Verbänden einerseits sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband Nordrhein-Westfalen, und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherung im Deutschen Gewerkschaftsbund Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen andererseits - handelt es sich um keine Aufrechnung iSd. § 387BGB. Die Saldierung bedarf keiner Willenserklärung nach § 388BGB.2. Die dem Anwachsen der Versorgungsanwartschaften Rechnung tragenden jährlichen Erhöhungen der Pensionsrückstellungen sind Aufwendungen iSd. § 10 Abs. 2 TV Altersvorsorge.3. Eine Verrechnung nach § 10 Abs. 2 TV Altersvorsorge setzt nicht voraus, dass die Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung geleistet werden, die den Anforderungen der §§ 2 und 7 TV Altersvorsorge entspricht.
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