LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.01.2000
5 Sa 49/99
Normen:
BetrAVG §§ 1 2 Abs. 1 § 6 ; BGB §§ 133 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 11.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 8669/98

betriebliche Altersversorgung: Rentenkürzung bei vorzeitigem Ausscheiden

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.2000 - Aktenzeichen 5 Sa 49/99

DRsp Nr. 2002/7920

betriebliche Altersversorgung: Rentenkürzung bei vorzeitigem Ausscheiden

Liegt im Falle des Ausscheidens wegen Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles "Alter" im Sinne der Pensionszusage vor, so ist der Arbeitgeber "nach Maßgabe der in der Pensionszusage genannten Bestimmungen" berechtigt, die um den versicherungsmathematischen Abschlag verminderte Altersrente nochmals zeitanteilig entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen.

Normenkette:

BetrAVG §§ 1 2 Abs. 1 § 6 ; BGB §§ 133 157 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der am 02.07.1935 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.10.1982 bis 31.07.1998 als Verfahrensingenieur beschäftigt. Er bezieht seit dem 01.08.1998 ein vorgezogenes Altersruhegeld gem. § 36 SGB VI. Seit demselben Zeitpunkt zahlt die Beklagte dem Kläger gemäß Schreiben vom 25.05.1998 (Bl. 9 d.A. 1. Instanz) eine monatliche Betriebsrente von DM 235,--. Grundlage hierfür ist die dem Kläger unter dem 30.12.1982 erteilte formularmäßige Pensionszusage (Bl. 7, 8 d.A. 1. Instanz), in der es u.a. heißt:

"In Anerkennung ... haben wir uns entschlossen, Ihnen nach Maßgabe der auf der nächsten Seite genannten Bestimmungen folgende Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.