BAG - Urteil vom 19.02.2002
3 AZR 299/01
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung) § 1 (Konditionenkartell) ; Satzung und Leistungsordnung des Bochumer Verbandes; BGB §§ 317 319 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1652
NZA-RR 2004, 368
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 14.12.2000 - 11 (4) Sa 1365/00 ,
ArbG Oberhausen, vom 01.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3048/99

Betriebliche Altersversorgung; Prozeßrecht - Bochumer Verband; zweigeteilte Ruhegeldanpassung; Anpassung einer Betriebsrente; Wirksamkeit eines Vorstandsbeschlusses; unterschiedliche Anpassungssätze; branchenbezogene Differenzierung; Begriff der Bergbauunternehmen; Auslegung eines Anpassungsbeschlusses; Unklarheitenregel; bisheriger Sprachgebrauch; Bedeutung einer Unternehmensliste; Voraussetzungen und Grenzen einer Korrektur durch nachträgliche Aufnahme eines Unternehmens; rechtliches Gehör

BAG, Urteil vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 299/01

DRsp Nr. 2002/11395

Betriebliche Altersversorgung; Prozeßrecht - Bochumer Verband; zweigeteilte Ruhegeldanpassung; Anpassung einer Betriebsrente; Wirksamkeit eines Vorstandsbeschlusses; unterschiedliche Anpassungssätze; branchenbezogene Differenzierung; Begriff der "Bergbauunternehmen"; Auslegung eines Anpassungsbeschlusses; Unklarheitenregel; bisheriger Sprachgebrauch; Bedeutung einer Unternehmensliste; Voraussetzungen und Grenzen einer Korrektur durch nachträgliche Aufnahme eines Unternehmens; rechtliches Gehör

»Der Vorstand des Bochumer Verbandes durfte für die Bergbauunternehmen und die übrigen Mitgliedsunternehmen unterschiedliche Anpassungssätze beschließen. Nach dem bisherigen Sprachgebrauch des Bochumer Verbandes zählten Bergbauspezialunternehmen zu den übrigen Mitgliedsunternehmen. Allein durch ihre spätere Aufnahme in die Liste der Bergbauunternehmen konnte die für die Anpassungshöhe maßgebliche Branchenabgrenzung nicht geändert werden. Die abstrakten Einteilungskriterien mußten umformuliert werden und den neuen Branchenzuschnitt erkennen lassen.« Orientierungssätze: