LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.05.2007
13 Sa 713/02
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 5 Abs. 2; LO 1992 § 6; LO 1997 § 2 Abs. 1 c; LO 1997 § 3 Abs. 7; LO 1997 § 7 Abs. 1 d; LO 1997 § 10 Abs. 1; ZPO § 373;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 07.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1643/01

Betriebliche Altersversorgung nach den Richtlinien des Essener Verbandes; Auslegung eines Aufhebungsvertrages zum Ausschluss der Anrechnung von Leistungen früherer Arbeitgeber; unzulässiger Ausforschungsbeweis

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 13 Sa 713/02

DRsp Nr. 2009/7060

Betriebliche Altersversorgung nach den Richtlinien des Essener Verbandes; Auslegung eines Aufhebungsvertrages zum Ausschluss der Anrechnung von Leistungen früherer Arbeitgeber; unzulässiger Ausforschungsbeweis

1. Haben die Parteien eines Aufhebungsvertrages Abweichungen von den Richtlinien des Essener Verbandes nur im Hinblick auf den Ausschluss einer versicherungsmathematischen Abschlag wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers vereinbart, spricht diese ausdrückliche Regelung gegen die Ansicht des Arbeitnehmers, dass im Aufhebungsvertrag darüber hinaus auch die Anrechnung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung früherer Arbeitgeber ausgeschlossen wurde. 2. Bei einem eindeutigen Auslegungsergebnis besteht für die Anwendung der Unklarheitenregel kein Raum; diese ist nicht schon anwendbar, wenn Streit über die Auslegung eines Vertrages besteht, sondern erst dann, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und zumindest zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind.