LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.03.2012
8 Sa 1580/11
Normen:
SGB VI § 159; SGB VI § 275c; BGB § 157; BGB § 313;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 410/10

Betriebliche Altersversorgung; Keine Anpassung der Betriebsrente infolge außerordentlicher Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 1580/11

DRsp Nr. 2012/19453

Betriebliche Altersversorgung; Keine Anpassung der Betriebsrente infolge außerordentlicher Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275 c SGB 6 zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08). Es handelt sich um einen Fall der Störung der Geschäftsgrundlage. Nur bei Unzumutbarkeit der Folgen kann eine Anpassung verlangt werde.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. September 2011 - 2 Ca 410/10 - abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 159; SGB VI § 275c; BGB § 157; BGB § 313;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit der außerordentlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) zum 01. Januar 2003 über die Berechnung der Betriebsrente des Klägers.

Der Kläger war lange Jahre bei der Beklagten angestellt.