LAG Hamm - Urteil vom 13.08.1996
6 Sa 1638/95
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1, Abs. 3 ; BGB § 315 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2412
BetrAV 1996, 326
DB 1996, 1986
LAGE § 242 BGB Ruhegeld Nr. 12

betriebliche Altersversorgung: Kapitalabfindung von Versorgungsleistungen

LAG Hamm, Urteil vom 13.08.1996 - Aktenzeichen 6 Sa 1638/95

DRsp Nr. 2001/5842

betriebliche Altersversorgung: Kapitalabfindung von Versorgungsleistungen

1. Der Arbeitgeber kann bestimmen, dass Versorgungsleistungen lediglich in Form einer lebenslangen Rente erbracht werden und eine Kapitalabfindung nicht stattfinden soll. 2. Erfolgt die Versorgung über eine Pensionskasse, die nach einer Satzungsänderung wahlweise die Gewährung einer Kapitalabfindung statt einer Altersgrenze auf Antrag des Arbeitgebers mit Zustimmung des Arbeitnehmers vorsieht, ist der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu einer entsprechenden Antragstellung verpflichtet. Eine derartige Verpflichtung besteht ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht bereits deshalb, weil der Arbeitnehmer eine nichteheliche Lebenspartnerin, die nach der Satzung keine Versorgungsleistungen beanspruchen kann, absichern will.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1, Abs. 3 ; BGB § 315 Abs. 1 ;
Fundstellen
BB 1996, 2412
BetrAV 1996, 326
DB 1996, 1986