1. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und damit auch seine Hinterbliebenen können bei langjährig irrtümlich gezahlten Versorgungsleistungen ohne zusätzliche konkrete Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, die Vergünstigungen seien Vertragsbestandteil und würden auf Dauer weitergewährt. Im Zweifel gilt vielmehr Normvollzug, der den Vertrauensschutz der Versorgungsberechtigten eingrenzt.2. Die über das Entstehen einer betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst entwickelten Grundsätze gelten auch für kommunale Eigengesellschaften.