LAG Köln - Urteil vom 27.06.2001
8 Sa 84/01
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - Urteil vom ... - 20 Ca 6792/00,

Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Berücksichtigung von Steigerungen der Versorgungszusage und/oder der Bemessungsgrundlage innerhalb zwei Jahren vor Insolvenz.

LAG Köln, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 8 Sa 84/01

DRsp Nr. 2002/15315

Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Berücksichtigung von Steigerungen der Versorgungszusage und/oder der Bemessungsgrundlage innerhalb zwei Jahren vor Insolvenz.

»1. Nach § 7 Abs. 5 Satz 3 werden Verbesserungen der Versorgungszusagen bei der Bemessung von Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung nicht berücksichtigt, soweit sie in den beiden letzten Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls vereinbart worden sind. 2. Steigerungen nicht der Versorgungszusage, sondern der Bemessungsgrundlage sind von der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG nicht erfasst. Sieht eine Versorgungszusage in ungeänderter Fassung vor, dass zur Berechnung der Rente ein bestimmtes Grundgehalt maßgeblich sein soll, so stellen Steigerungen dieses Gehalts innerhalb der Frist des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG keine Änderung der Zusage, sondern nur den Vollzug der Zusage bis zum Bemessungsstichtag dar (Bestätigung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20.07.1993 - 3 AZR 99/93 -, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 4).