LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.2011
2 Sa 77/11
Normen:
AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 Abs. 1; AGG § 10 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5468/10

Betriebliche Altersversorgung; Höchstaltersgrenze in einer Versorgungsordnung; Verstoß gegen Altersdiskriminierung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 77/11

DRsp Nr. 2012/4536

Betriebliche Altersversorgung; Höchstaltersgrenze in einer Versorgungsordnung; Verstoß gegen Altersdiskriminierung

Eine unangemessen niedrige Höchstaltersgrenze in einer Versorgungsordnung (hier: faktische Höchstaltersgrenze 45 Jahre) verstößt gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters und ist damit unwirksam. Je niedriger die Höchstaltersgrenze ist, desto gewichtiger müssen die Gründe im Sinne des § 10 Sätze 1 und 2 AGG sein.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.5.2011 - 1 Ca 5468/10 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend ab 1.7.2010 eine monatliche Betriebsrente i. H. v. 113,66 EUR brutto zu bezahlen, zahlbar jeweils am Monatsende des Folgemonats.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 Abs. 1; AGG § 10 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Betriebsrente.

Die am ... 1945 geborene Klägerin trat am 01.11.1981 bei der H. B. eG, die am 01.01.1999 mit der Beklagten fusionierte, als Bankkauffrau ein. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete altershalber mit Ablauf des 30.06.2010.

In der "Versorgungsordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" der Beklagten vom 1. September1991 (im Folgenden: Versorgungsordnung) heißt es u. a.: