LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.07.1996
8 Sa 2142/94
Normen:
BetrAVG § 1 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 111
LAGE § 1 BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 10
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 24.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 385/94

betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung bei Ruhegeldzusagen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.07.1996 - Aktenzeichen 8 Sa 2142/94

DRsp Nr. 2001/15102

betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung bei Ruhegeldzusagen

1. Die besondere Bedeutung des Außendienstes für einen Arzneimittelhersteller, kann es sachlich rechtfertigen, nur Außendienstmitarbeitern Versorgungszusagen zu machen. 2. a) Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist aufgrund objektiver Tatsachen festzustellen, sowohl hinsichtlich der Zwecke einer freiwilligen Leistung wie hinsichtlich der Unterschiede zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen kommt es allein auf das objektiv Feststellbare an und nicht auf - nachträgliche - subjektive Vorstellungen. b) Mit dem Vortrag solcher Tatsachen hinsichtlich der Gründe für eine Ungleichbehandlung kann der Arbeitgeber nur nach den prozessualen Vorschriften über verspätetes Vorbringen ausgeschlossen werden.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ;

Hinweise:

Hinweise: