ArbG Saarbrücken, vom 12.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2304/94
betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung
LAG Saarland, Urteil vom 11.09.1996 - Aktenzeichen 1 Sa 100/96
DRsp Nr. 2001/5684
betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung
1. Ein Arbeitgeber kann bei der Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung insbesondere wegen eines nachvollziehbar unterschiedlichen Interesses an fortdauernder Betriebstreue oder wegen eines typischerweise unterschiedlichen Versorgungsbedarfs einzelner Arbeitnehmergruppen differenzieren.2. Der Differenzierungsgrund muß sich aus der betrieblichen Versorgungsordnung selbst ergeben, Das bedeutet zumindest, daß die Versorgungsordnung dem behaupteten Differenzierungsgrund nicht widersprechen darf.3. Die Unterschiede in der Art der Arbeitsleistung und der besonderen Vergütungsstruktur können es nicht sachlich rechtfertigen, Außendienstmitarbeiter aus einer ausschließlich arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung auszuschließen, die sämtlichen Innendienstmitarbeitern zugute kommt.4. Ein Arbeitgeber kann ohne Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Arbeitnehmer von der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die ein erheblich höheres Einkommen als die in das Versorgungswerk einbezogene Gruppe haben. Er kann aus sozialen Gründen nur solchen Arbeitnehmern einen Zusatzversorgungsanspruch einräumen, die nicht in vergleichbarer Weise wie die von der Versorgung aus genommenen Arbeitnehmer zur Eigenvorsorge in der Lage sind.
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