Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 06.10.2010, Az.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung.
Der Kläger begründete mit der Internat S2 E1 GmbH & Co. Schulzentrum KG ein Anstellungsverhältnis als Lehrer im Ersatzschuldienst.
§ 5 des Zusatzes zum Arbeitsvertrag vom 28.02.1978 enthielt folgende Regelung:
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