»1. Eine Betriebsvereinbarung geht - ohne Individualvereinbarung der Arbeitsvertragsparteien - auch dann nicht in die Einzelarbeitsverträge ein, wenn sie selbst die Klausel enthält, sie sei "Bestandteil des Arbeitsvertrages". 2. Bei verschlechternden Betriebsvereinbarungen hat im Bereich der betrieblichen Altersversorgung eine Billigkeitskontrolle stattzufinden. In ihrem Rahmen ist der Vertrauensschutz des Arbeitnehmers zu beachten. Dieser ist jedoch dann nicht besonders hoch zu veranschlagen, wenn die bei seinem Eintritt geltende Versorgungsordnung noch wirksam die Möglichkeit zum Widerruf "nach freiem Belieben" vorsah (BAG v. 14.12.1956 - 1 AZR 531/55)
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