LAG Hamm - Urteil vom 14.03.1995
6 Sa 1038/94
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 ;
Fundstellen:
BetrAV 1995, 226
DB 1995, 935
LAGE § 2 BetrAVG Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Minden - Urteil vom 19.04.1994 - 1 Ca 1341/93 ,

Betriebliche Altersversorgung: Ermittlung der Anwartschaft nach dem Näherungsverfahren - Treueprämie

LAG Hamm, Urteil vom 14.03.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 1038/94

DRsp Nr. 2001/4065

Betriebliche Altersversorgung: Ermittlung der Anwartschaft nach dem Näherungsverfahren - Treueprämie

1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Höhe einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nach dem Näherungsverfahren zu ermitteln. Diese Berechnungsweise ist für die endgültige Festsetzung der Versorgungsleistung aber nur verbindlich, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer sich mit ihr einverstanden erklärt und der Arbeitgeber sich keine anderweitige Berechnung vorbehält. 2. Bei einer Treueprämie kann es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handeln, wenn ihre Fälligkeit nicht nur von der Dauer der erbrachten Betriebstreue, sondern auch vom Eintritt eines biologischen Ereignisses abhängt und laufend monatlich gezahlt wird. Gewährt der Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und daneben an solche Arbeitnehmer, die nach 20 und mehr Dienstjahren im unmittelbaren Anschluß an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Ruhestand treten, als zusätzliche Sozialbeihilfe eine Treueprämie, erwirbt der vorzeitig Ausgeschiedene in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung keine unverfallbare Anwartschaft auf eine anteilige Treueprämie.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 ;

Tatbestand: