LAG Köln - Urteil vom 26.07.2002
4 Sa 232/02
Normen:
VersO § 3 ; VersO § 4 Abs. 1 ; VersO § 4 Abs. 2 ; VersO § 4 Abs. 2 Satz 2 ; VersO § 4 Abs. 2 Satz 3 ; VersO § 4 Abs. 2 Satz 4 ; VersO § 4 Abs. 3 ; VersO § 4 Satz 3 ; ZPO § 543 ; ZPO § 91 ; BetrAVG § 2 ; BetrAVG § 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 11 (15) Ca 2142/01 - 04.10.2001,

Betriebliche Altersversorgung, ergänzende Auslegung, versicherungsmathematischer Abschlag

LAG Köln, Urteil vom 26.07.2002 - Aktenzeichen 4 Sa 232/02

DRsp Nr. 2003/4894

Betriebliche Altersversorgung, ergänzende Auslegung, versicherungsmathematischer Abschlag

»Die Zulässigkeit eines versicherungsmathematischen Abschlags für Betriebsrenten (vgl. § 6 Nr. 3 23.01.01 AP BetrAVG § 2 Nr. 35; 24.07.01 DB 2002, 588) kann sich aus einer ergänzenden Auslegung der Versorgungsordnung ergeben.«

Normenkette:

VersO § 3 ; VersO § 4 Abs. 1 ; VersO § 4 Abs. 2 ; VersO § 4 Abs. 2 Satz 2 ; VersO § 4 Abs. 2 Satz 3 ; VersO § 4 Abs. 2 Satz 4 ; VersO § 4 Abs. 3 ; VersO § 4 Satz 3 ; ZPO § 543 ; ZPO § 91 ; BetrAVG § 2 ; BetrAVG § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente. Im Einzelnen geht der Streit darum, wie ein in § 4 Abs. 2 der Versorgungsordnung vorgesehener zusätzlicher Rentenanteil wegen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze durch das Einkommen des Arbeitnehmers in einzelnen Jahren zu berechnen sei, sowie um die Frage, ob der Kläger infolge seines Rentenbezuges ab dem Alter von 60 Jahren und fünf Monaten einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5 % für 43 Monate - wie es die Beklagte vorgenommen hat - oder nur für 24 Monate, wie der Kläger es vertritt, hinzunehmen hat.

Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 543 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.