LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.10.2011
8 Sa 523/11
Normen:
SGB VI § 159; SGB VI § 275c; BGB § 157; BGB § 313;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 19/11

Betriebliche Altersversorgung; Erforderlichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung infolge einer außerordentlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.10.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 523/11

DRsp Nr. 2012/6018

Betriebliche Altersversorgung; Erforderlichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung infolge einer außerordentlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275 c SGB 6 zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08). Es handelt sich um einen Fall der Störung der Geschäftsgrundlage. Nur bei Unzumutbarkeit der Folgen kann eine Anpassung verlangt werde.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30.03.2011 - Az. 2 Ca 19/11 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 159; SGB VI § 275c; BGB § 157; BGB § 313;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit der "außerordentlichen" Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) zum 1. Januar 2003 über die Berechnung der Betriebsrente des Klägers.