SchlHOLG - Schlussurteil vom 28.09.2006
5 U 125/05
Normen:
BGB § 611 ; Leistungsordnung Essener Verband § 18 ;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 01.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 125/05
SchlHOLG, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 125/05

Betriebliche Altersversorgung: Entzug von Versorgungsleistungen wegen strafbaren Fehlverhaltens des Arbeitnehmers

SchlHOLG, Schlussurteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen 5 U 125/05

DRsp Nr. 2007/7950

Betriebliche Altersversorgung: Entzug von Versorgungsleistungen wegen strafbaren Fehlverhaltens des Arbeitnehmers

1. Bei der Kürzung bzw. dem Entzug von Versorgungsleistungen handelt es sich um eine reine Sanktion für in der Vergangenheit liegendes Tun des Mitarbeiters mit einem gewissen Ausgleichs- bzw. Befriedigungscharakter für dem Arbeitgeber möglicherweise entstandene Nachteile. 2. Zur Frage, wann Widerruf der Versorgungsleistungen gerechtfertigt ist, wenn sich der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitger durch Annahme von Kick-back-Zahlungen als ungetreu erwiesen hat.

Normenkette:

BGB § 611 ; Leistungsordnung Essener Verband § 18 ;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Einhaltung einer ihm gegebenen Versorgungszusage, welche diese ihm unter Hinweis auf von ihr behauptetes strafrechtlich relevantes Verhalten verweigert. Über einen Teil der Klage hat der Senat bereits durch Teilurteil vom 11. Mai 2006 entschieden. Zur Darlegung des Sach- und Streitstandes wird daher zunächst auf den ausführlichen Tatbestand jenes Teilurteils verwiesen.

Nachdem das Teilurteil des Senats zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist, durch welches die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der Kammer für Handelssachen l des Landgerichts Kiel (14 O 119/04) insoweit zurückgewiesen worden ist, als diese sich gegen