I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Einhaltung einer ihm gegebenen Versorgungszusage, welche diese ihm unter Hinweis auf von ihr behauptetes strafrechtlich relevantes Verhalten verweigert. Über einen Teil der Klage hat der Senat bereits durch Teilurteil vom 11. Mai 2006 entschieden. Zur Darlegung des Sach- und Streitstandes wird daher zunächst auf den ausführlichen Tatbestand jenes Teilurteils verwiesen.
Nachdem das Teilurteil des Senats zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist, durch welches die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der Kammer für Handelssachen l des Landgerichts Kiel (14 O 119/04) insoweit zurückgewiesen worden ist, als diese sich gegen
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