LAG Köln - Urteil vom 25.09.2012
11 Sa 228/12
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1; BetrAVG § 30f Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1503/11

Betriebliche Altersversorgung; Einstandspflicht des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung

LAG Köln, Urteil vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 228/12

DRsp Nr. 2012/22664

Betriebliche Altersversorgung; Einstandspflicht des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung

Wird das Arbeitsverhältnis beendet und ab einem bestimmten Zeitpunkt als Beratungsverhältnis fortgeführt, muss die Frage der Fortsetzung der Versorgungszusage ausdrücklich geregelt werden

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2012 - 19 Ca 1503/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1; BetrAVG § 30f Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.