LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.04.2012
8 Sa 1514/11
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 6516/10

Betriebliche Altersversorgung; Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Herabsetzung der Leistungen der Pensionskasse infolge Fehlbetrags

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.04.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 1514/11

DRsp Nr. 2012/15091

Betriebliche Altersversorgung; Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Herabsetzung der Leistungen der Pensionskasse infolge Fehlbetrags

Setzt eine Pensionskasse wegen eines aufgetretenen Fehlbetrages satzungsgemäß ihre Leistungen herab, hat der Arbeitsgeber gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG dem Arbeitnehmer, dem er Versorgung über diese Pensionskasse versprochen hat, die Minderung auszugleichen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2011 - 11 Ca 6516/10 - abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.141,88 EUR (in Worten: Siebentausendeinhunderteinundvierzig und 88/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 3.448,74 EUR (in Worten: Dreitausendvierhundertachtundvierzig und 74/100 Euro) brutto seit Klagezustellung und aus 3.705,66 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundertfünf und 66/100 Euro) brutto seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2011 einen weiteren monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 168,61 EUR (in Worten: Hundertachtundsechzig und 61/100 Euro) brutto als weitere Betriebsrente, jeweils zu verzinsen mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 02. des Folgemonats zu zahlen.