OLG Hamm - Urteil vom 14.06.2007
27 U 178/06
Normen:
BetrAVG § 1 ; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 1 ; BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1 ; BetrAVG § 2 Abs. 5 ; BetrAVG § 6 Abs. 1 ; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
AG 2008, 326
OLGReport-Hamm 2008, 288
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 15.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 5/03

Betriebliche Altersversorgung eines vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes

OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 27 U 178/06

DRsp Nr. 2007/18507

Betriebliche Altersversorgung eines vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes

1. Die im Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge vorgesehene Altersgrenze von 65 Jahren steht einem vorzeitigen Rentenbezug bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht entgegen. Sie läßt sich ohne weitere Anhaltspunkte nicht als Leistungsvoraussetzung oder Wartezeit auslegen. 2. Eine bereits entstandene Anwartschaft auf Ruhegeld bleibt mit Ausscheiden aus dem Unternehmen bestehen, auch wenn im Altersversorgungsvertrag gegenteiliges geregelt ist. 3. Die Höhe der Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge bei vorzeitigem Ausscheiden bestimmt sich aus dem Verhältnis der Vorsorgebezüge ohne Ausscheiden zur Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit. Dabei bleiben nach § 2 Abs. 5 BetrAVG jedoch variable Erhöhungen nach dem Ausscheiden unberücksichtigt, feste, bereits absehbare Erhöhungen dagegen nicht.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 1 ; BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1 ; BetrAVG § 2 Abs. 5 ; BetrAVG § 6 Abs. 1 ; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.