LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.10.2009 15 Sa 1129/09
Normen:
Einigungsvertrag Anlage II Kap. VIII H III Nr. 2 a; Eisenbahner-Verordnung DDR § 11 Abs. 2; Eisenbahner-Verordnung DDR § 15; Rahmenkollektivvertrag (RKV) § 42; Rahmenkollektivvertrag (RKV) § 47; Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn § 2; Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn § 9;
Fundstellen:
DB 2010, 852
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 11608/08
Betriebliche Altersversorgung ehemaliger Beschäftigter der Deutschen Reichsbahn
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 1129/09
DRsp Nr. 2009/26399
Betriebliche Altersversorgung ehemaliger Beschäftigter der Deutschen Reichsbahn
1. Der Rahmenkollektivvertrag (RKV) enthält für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn spätestens seit 1975 keine eigenständige Regelung über eine Versorgungsordnung 2. Nach Anlage II Kapitel VIII H III Nr. 2 a des Einigungsvertrages sind die §§ 11 bis 15 der Eisenbahner-Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassene Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn nur bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.3. Soweit in Bezug auf die "Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben" vom 9. März 1954 (GBl. I 1954, S. 301) Ansprüche zumindest bis zum 31. Dezember 1991 erworben werden konnten, entfällt nach dem Stichtag die Möglichkeit, die jeweils geregelten Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen und einen entsprechenden (Teil-) Rentenanspruch zu erwerben; dieser Rechtsgedanke gilt auch für die Versorgung der Eisenbahner der ehemaligen Deutschen Reichsbahn.
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