LAG Köln - Urteil vom 03.04.2012
12 Sa 1043/11
Normen:
AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2741/10

Betriebliche Altersversorgung; Diskriminierungsverbot; Mittelbare Benachteiligun (gespaltene Rentenformel)

LAG Köln, Urteil vom 03.04.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 1043/11

DRsp Nr. 2012/18288

Betriebliche Altersversorgung; Diskriminierungsverbot; Mittelbare Benachteiligun (gespaltene Rentenformel)

1. Keine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts durch sog. gespaltene Rentenformel in der Versorgungsordnung. 2. Bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles kann, wenn die Versorgungsordnung selbst keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag nur vorgenommen werden, wenn die Versorgungsordnung einen solchen nicht ausschließt hier Ausschluss bejaht.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.05.2011 - 6 Ca 2741/10 - teilweise abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 996,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.05.2010 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach Maßgabe der bestehenden Versorgungsordnung vom

01. Juli 1995 der Firma DI GmbH M, an die Klägerin eine Monatsrente in Höhe von derzeit 261,14 € zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; BGB § 134;