LAG Niedersachsen, vom 31.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 18/03
ArbG Hannover, vom 15.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 16/02
Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung; Vorruhestand und Altersteilzeit; Prozessrecht - Beschlussverfahren; Bestimmtheit eines Leistungsantrags; Abgrenzung Urteils- und Beschlussverfahren; Antragsbefugnis; Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Durchführungsanspruch des Betriebsrats; Berechnung der Betriebsrenten die auf Grund einer Vorruhestandsregelung ausgeschiedenen Arbeitnehmer
BAG, Beschluß vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 3 ABR 21/04
DRsp Nr. 2005/14653
Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung; Vorruhestand und Altersteilzeit; Prozessrecht - Beschlussverfahren; Bestimmtheit eines Leistungsantrags; Abgrenzung Urteils- und Beschlussverfahren; Antragsbefugnis; Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Durchführungsanspruch des Betriebsrats; Berechnung der Betriebsrenten die auf Grund einer Vorruhestandsregelung ausgeschiedenen Arbeitnehmer
»Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, dass die Betriebsvereinbarungen abredegemäß durchgeführt werden. Dieser Anspruch kann in einem Beschlussverfahren durchgesetzt werden. Er erstreckt sich nicht nur auf die Wirksamkeit und die Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen, sondern auch auf deren Auslegung, jedoch nicht auf die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften und Tarifverträge. Der Betriebsrat hat nicht das Recht, im eigenen Namen die den einzelnen Arbeitnehmern zustehenden Betriebsrentenansprüche geltend zu machen.«
Orientierungssätze:1. Auch im Beschlussverfahren ist das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO zu beachten. Im gerichtlichen Leistungsbefehl muss das dem Schuldner auferlegte Verhalten eindeutig festgelegt werden. Ein unzulässiger Leistungsantrag kann jedoch in einen zulässigen Feststellungsantrag umgedeutet werden.
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