BAG - Urteil vom 18.09.2001
3 AZR 728/00
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung) ; BetrAVG (1999) § 1 Abs. 6 ; BetrVG § 77 Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BAGE 99, 75
BAGReport 2002, 207
BB 2002, 1376
DB 2002, 1114
NZA 2002, 1164
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 27.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 13/00
ArbG Hamburg, vom 23.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 10/99

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht - Kündigung einer Betriebseinvereinbarung über betriebliche Altersversorgung und deren Wirkungen; Nachwirkung bei teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen; Kontrolle ablösender Betriebsvereinbarungen; Anforderungen an den sachlich-proportionalen Grund; Sanierungsbedarf und Sanierungsplan

BAG, Urteil vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 728/00

DRsp Nr. 2002/5229

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht - Kündigung einer Betriebseinvereinbarung über betriebliche Altersversorgung und deren Wirkungen; Nachwirkung bei teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen; Kontrolle ablösender Betriebsvereinbarungen; Anforderungen an den sachlich-proportionalen Grund; Sanierungsbedarf und Sanierungsplan

»1. Die Neuregelung eines betrieblichen Versorgungswerks durch Betriebsvereinbarung, die in künftige Zuwächse eingreift, die auf der Grundlage der abgelösten Betriebsvereinbarung hätten erdient werden können, bedarf sachlich-proportionaler Gründe. Es geht darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs zu belegen. Dafür wird regelmäßig der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht ausreichen. Diese sind im einzelnen darzulegen. Anderweitige naheliegende Einsparmöglichkeiten müssen zumindest erwogen und ihre Unterlassung plausibel erklärt werden. Eines ausgewogenen Sanierungsplans bedarf es indes nicht.