LAG Köln - Urteil vom 17.08.2011
9 Sa 318/11
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5431/10

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsrente; Ratierliche Kürzung für die Zukunft

LAG Köln, Urteil vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 318/11

DRsp Nr. 2012/15623

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsrente; Ratierliche Kürzung für die Zukunft

1. Knüpft eine betriebliche Ruhegeldordnung aus dem Jahr 1975 für den Anspruch auf Altersrente an die Inanspruchnahme "des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung" und das Ausscheiden aus den Diensten der Arbeitgeberin an, so steht auch Frauen, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeschieden sind, nur eine ratierlich gekürzte Betriebsrente zu. 2. Hat die Arbeitgeberin in der Rentenberechnung klargestellt, dass die Rente allein "nach der Ruhegeldordnung 1975" gewährt werde, so kann eine bei Frauen, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschieden waren, irrtümlich unterbliebene Kürzung jedenfalls für die Zukunft korrigiert werden.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.12.2010 - 13 Ca 5431/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der von der Beklagten zu leistenden Betriebsrente.

Die Klägerin, geboren am 4. Februar 1946, war bei der Beklagten vom 1. Oktober 1966 bis zum 31. Dezember 2006 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2007 bezieht die Klägerin gesetzliche Altersrente für Frauen.