BAG - Urteil vom 23.04.2002
3 AZR 224/01
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4 ; BGB §§ 133 157 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 40
BB 2003, 160
BFHE 101, 122
DB 2002, 2603
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 06.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 47/00
ArbG Heilbronn, vom 11.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 429/99

Betriebliche Altersversorgung; Betriebliche Übung - Erklärungswert eines bestimmten wiederholten Verhaltens, das stets mit einer gleichförmigen und genauen Bezugnahme auf die Versorgungsordnung verbunden wird

BAG, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 224/01

DRsp Nr. 2002/15861

Betriebliche Altersversorgung; Betriebliche Übung - Erklärungswert eines bestimmten wiederholten Verhaltens, das stets mit einer gleichförmigen und genauen Bezugnahme auf die Versorgungsordnung verbunden wird

»Berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Berechnung von Betriebsrenten entgegen der Versorgungsordnung auch das tarifliche Urlaubsgeld, bezieht er sich dabei aber jeweils ausdrücklich auf diese Versorgungsordnung, so entsteht dadurch in aller Regel keine davon abweichende Betriebliche Übung.« Orientierungssätze: 1. Der Senat führt seine Rechtsprechung zur gesetzlichen Rechtsquelle im Bereich der betrieblichen Altersversorgung anerkannten "Betrieblichen Übung" (§ 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) fort. 2. Danach kommt es für die betriebliche Übung auf ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers an, das den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt.