LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.1995
11 Sa 681/94
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 16.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 442/93

betriebliche Altersversorgung: Berechnung der Versorgungsanwartschaft bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 11 Sa 681/94

DRsp Nr. 2002/8666

betriebliche Altersversorgung: Berechnung der Versorgungsanwartschaft bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und danach mit zeitlichem Abstand ein neues Arbeitsverhältnis begründet, so beginnt mit Abschluss dieses Arbeitsverhältnisses der Lauf der Fristen des § 1 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich neu. Das gilt auch für kurzfristige Unterbrechungen. Eine Hinzurechnung der Zeiten des früheren Arbeitsverhältnisses setzt demnach eine besondere Vereinbarung voraus, wobei auch eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht zu ziehen ist.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 6 ;
Vorinstanz: ArbG Essen, vom 16.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 442/93