Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der am 2. Juni 1928 geborene Kläger war vom 5. April 1962 bis zum 2. Februar 1990 bei der M GmbH beschäftigt. Er erhielt dort Prämienlohn, wobei seine Lohnabrechnungen zusätzlich auch Nachtarbeits- und Lärmzulagen enthielten.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine von der M GmbH geschaffene Versorgungseinrichtung, durch die deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe eines Leistungsplanes vom 5. November 1982 versorgt werden. In dem Leistungsplan heißt es u.a.:
6.1 Bei der Berechnung des Ruhegeldes wird von DM 10,-- für je ein anrechenbares Dienstjahr (9.2) ausgegangen. Diese Berechnungsgrundlage wird nachfolgend als "Rentenausgangswert" bezeichnet.
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