BAG - Urteil vom 18.06.1996
3 AZR 275/95
Normen:
BetrAVG § 1 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 31.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 613/92
ArbG Augsburg, vom 29.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 818/90

betriebliche Altersversorgung: Berechnung - Auslegung einer Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 18.06.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 275/95

DRsp Nr. 2002/14852

betriebliche Altersversorgung: Berechnung - Auslegung einer Betriebsvereinbarung

Zur Frage, ob bei der Berechnung des Betriebsrentenanspruchs Nachtarbeits- und Lärmzulagen zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der am 2. Juni 1928 geborene Kläger war vom 5. April 1962 bis zum 2. Februar 1990 bei der M GmbH beschäftigt. Er erhielt dort Prämienlohn, wobei seine Lohnabrechnungen zusätzlich auch Nachtarbeits- und Lärmzulagen enthielten.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine von der M GmbH geschaffene Versorgungseinrichtung, durch die deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe eines Leistungsplanes vom 5. November 1982 versorgt werden. In dem Leistungsplan heißt es u.a.:

6.1 Bei der Berechnung des Ruhegeldes wird von DM 10,-- für je ein anrechenbares Dienstjahr (9.2) ausgegangen. Diese Berechnungsgrundlage wird nachfolgend als "Rentenausgangswert" bezeichnet.