LAG München - Urteil vom 27.01.1994
4 Sa 270/93
Normen:
TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 27.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2681/90

betriebliche Altersversorgung: Begriff des vorgezogenen Altersruhegeldes - Anspruch auf Jahressonderzuwendung bei Ausscheiden während des laufenden Jahres

LAG München, Urteil vom 27.01.1994 - Aktenzeichen 4 Sa 270/93

DRsp Nr. 2002/15105

betriebliche Altersversorgung: Begriff des vorgezogenen Altersruhegeldes - Anspruch auf Jahressonderzuwendung bei Ausscheiden während des laufenden Jahres

1. Unter "vorgezogenem Altersruhegeld" im Sinne des Tarifabkommens über die Absicherung über einen Teil eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten der Bayerischen Metallindustrie vom 10.08.1987 ist ausschließlich das gesetzliche Altersruhegeld zu verstehen. 2. Deshalb hat ein Arbeitnehmer, der aus betrieblichen Gründen aus dem Betrieb ausscheidet und dann vom Arbeitgeber Überbrückungsbeihilfen bis zu 60. Lebensjahr bezieht, hat nach Abschnitt III der genannten Tarifnorm keinen Anspruch auf die Hälfte eines 13. Monatseinkommens für das Jahr seines Ausscheidens.

Normenkette:

TVG § 1 ;
Vorinstanz: ArbG Regensburg, vom 27.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2681/90