ArbG Wesel, vom 02.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4043/94
betriebliche Altersversorgung: Ausschluss Teilzeitbeschäftigter von der Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgebot
LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 523/95
DRsp Nr. 2002/8636
betriebliche Altersversorgung: Ausschluss Teilzeitbeschäftigter von der Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgebot
1. Unterhälftig beschäftige Teilzeitkräfte haben auch für die Zeit vor dem 01.04.1991 Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Versorgungs-TV (so auch BAG, Urteil vom 03.07.1995, 3 AZR 282/94 = NZA 1996, 48 - DRsp-ROM Nr. 1995/10257 -).2. Der Anspruch auf anteilige betriebliche Altersversorgung von Teilzeitkräften mit Rückwirkung ab Beginn des Arbeitsverhältnisses ist nicht aus Gründen der Rechtssicherheit zu versagen (entgegen LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.1993 - 3 Sa 1256/91 - LAGE § 1BetrAVG Gleichbehandung Nr 4)