BAG - Urteil vom 16.01.1996
3 AZR 768/94
Normen:
EG-Vertrag Art. 119 Art. 177 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 20 Abs. 2 ; TV-Arb (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost) § 24 ; VersTV (Versorgungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost) § 3 ; ZPO § 148 § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 20.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 40/94
ArbG Stuttgart, vom 17.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 10147/93

betriebliche Altersversorgung: Ausschluss Teilzeitbeschäftigter - Gleichbehandlungsgebot

BAG, Urteil vom 16.01.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 768/94

DRsp Nr. 2002/7628

betriebliche Altersversorgung: Ausschluss Teilzeitbeschäftigter - Gleichbehandlungsgebot

1. § 3 des Versorgungstarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost ist wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) jedenfalls insoweit unwirksam, als alle unterhälftig beschäftigten Teilzeitkräfte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen worden sind. Im übrigen ist der Versorgungs-TV einschließlich der den Versorgungsanspruch begründenden Grundregel wirksam. 2. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Belastungen hat jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zum Wegfall oder einer Einschränkung der geltend gemachten Versorgungsrechte geführt. a) Der Inhalt des Art. 3 Abs. 1 GG hat sich nicht geändert. b) Es bleibt offen, ob überhaupt ein Vertrauen darauf entstehen kann, daß die Gerichte trotz besserer Rechtserkenntnisse ihre Rechtsprechung nicht mehr für zurückliegende Zeiträume ändern. Zumindest hat eine Interessenabwägung zu erfolgen. c) Die finanziellen Belastungen der Beklagten sind abzuwägen mit den Interessen der Arbeitnehmer an der Beachtung des Art. 3 Abs. 1 GG, der als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung beansprucht.