LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.01.1995
2 Sa 101/94
Normen:
BetrAVG § 3 Abs. 1 § 17 Abs. 3 Satz 3 ; BGB § 328 Abs. 1 § 331 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 15.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 3076/93

betriebliche Altersversorgung: Ausschluss der Witwenrente durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 101/94

DRsp Nr. 2001/12056

betriebliche Altersversorgung: Ausschluss der Witwenrente durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Ein durch eine Versorgungszusage des Arbeitgebers begünstigter Arbeitnehmer kann - jedenfalls nach Eintritt in den Ruhestand - durch Vereinbarung mit der Versorgungseinrichtung des Arbeitgebers die Entstehung des in der Satzung der Versorgungseinrichtung für den Fall seines Ablebens vorgesehenen Anspruches auf Zahlung einer Witwenrente ausschließen.

Normenkette:

BetrAVG § 3 Abs. 1 § 17 Abs. 3 Satz 3 ; BGB § 328 Abs. 1 § 331 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist auch im Berufungsverfahren im Streit, ob die Klägerin/Berufungsklägerin aufgrund einer Versorgungszusage, welche die ... ihrem Ehemann gegeben hatte, eine Witwenrente beanspruchen kann, nachdem dieser verstorben ist.

Der Beklagte/Berufungsbeklagte ist der Träger der betrieblichen Altersversorgung der .... Wegen seiner Satzung wird auf deren Ablichtung (Blatt 8 bis 19 der Akten) verwiesen. § 9 Absatz 7 der Satzung in der Fassung vom 15.06.1978 lautet: