Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die dem Kläger zustehenden Ansprüche auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einer Abfindung verrechnen darf, die der Kläger auf Grund einer Aufhebungsvereinbarung erhalten hat.
Der am 16. März 1943 geborene Kläger wurde ab 10. September 1979 bei der als Dreher beschäftigt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 1989 teilte diese ihm mit, dass er nach der Versorgungsordnung der und der Beklagten, der, vom 06. Februar 1987 die Wartezeit für die Gewährung einer Betriebsrente erfüllt habe.
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