LAG Berlin, vom 01.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 2338/01
ArbG Berlin, vom 27.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Ca 11442/01
Betriebliche Altersversorgung; Arbeitsvertragsrecht; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Betriebliche Altersversorgung: Teilwiderruf einer Versorgungszusage; Überraschende Klausel; Unklarheitenregel im Betriebsrentenrecht; Vertragsanpassung nach den Grundsätzen einer Störung der Geschäftsgrundlage
BAG, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 551/02
DRsp Nr. 2004/3524
Betriebliche Altersversorgung; Arbeitsvertragsrecht; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Betriebliche Altersversorgung: Teilwiderruf einer Versorgungszusage; Überraschende Klausel; Unklarheitenregel im Betriebsrentenrecht; Vertragsanpassung nach den Grundsätzen einer Störung der Geschäftsgrundlage
Orientierungssätze:1. Enthält eine vertragliche Versorgungszusage eine Änderungsklausel, die verschiedene Änderungssachverhalte aufführt (Gesetz, Tarifvertrag usw.), jedoch Betriebsvereinbarungen nicht erwähnt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Versorgungszusage nicht "betriebsvereinbarungsoffen" ist, also nicht durch Betriebsvereinbarung abgeändert werden kann.2. Überraschende Vertragsklauseln in Formulararbeitsverträgen und allgemeinen Arbeitsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil (jetzt § 305c Abs. 1BGB nF). Überraschend ist eine Vertragsklausel, die so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere das äußere Erscheinungsbild des Vertrags.
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