BAG - Urteil vom 17.06.2003
3 AZR 462/02
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1, 6 § 7 Abs. 2 S. 3 ; BGB §§ 133 157 242 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 02.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 58/02
ArbG Köln, vom 06.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2706/01

Betriebliche Altersversorgung; Arbeitsvertragsrecht - Auslegung eines Begleitschreibens zu einer Rentenauskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG; Einstandspflicht des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 2 BetrAVG

BAG, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 462/02

DRsp Nr. 2003/17194

Betriebliche Altersversorgung; Arbeitsvertragsrecht - Auslegung eines Begleitschreibens zu einer Rentenauskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG; Einstandspflicht des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 2 BetrAVG

Orientierungssätze: 1. Einem als solchem erkennbaren Begleitschreiben zu einer Rentenauskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG kommt regelmäßig kein eigener Erklärungswert zu. 2. Weder einen irrtümlichen noch einen bewußten Verzicht auf eine zeitratierliche Berechnung (§ 2 Abs. 1 BetrAVG) des die Versorgung Versprechenden muß der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung gegen sich gelten lassen, wenn der Sicherungsfall vor dem Versorgungsfall eingetreten ist (§ 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG).

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1, 6 § 7 Abs. 2 S. 3 ; BGB §§ 133 157 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der vom Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung an den Kläger zu zahlenden monatlichen Betriebsrente.