LAG Köln - Beschluss vom 24.05.2011
9 Sa 1329/10
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 9617/09

Betriebliche Altersversorgung; Ansprüche des Arbeitnehmers bei an eine Bank abgetretener Direktversicherung; Anspruchsminderung bei Insolvenz des Arbeitgebers

LAG Köln, Beschluss vom 24.05.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 1329/10

DRsp Nr. 2012/4460

Betriebliche Altersversorgung; Ansprüche des Arbeitnehmers bei an eine Bank abgetretener Direktversicherung; Anspruchsminderung bei Insolvenz des Arbeitgebers

Wird die Versicherungssumme aus einer Direktversicherung, die der Arbeitgeber mit Zustimmung des Arbeitnehmers an ein Kreditinstitut zur Sicherung eines aufgenommenen Firmendarlehens abgetreten hat, an die Bank ausgezahlt, so kann dies - bei Insolvenz des Arbeitgebers - zu einer Minderung des Anspruchs des Arbeitnehmers gegen den Träger der Insolvenzsicherung (PSV aG) führen, wenn sich der Arbeitnehmer aus eigenem wirtschaftlichen Interesse an der Abtretung beteiligt hat.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskosten-

hilfe für die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln

vom 6. Juli 2010 - 13 Ca 9617/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 4;

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Berufung gegen das erstinstanzliche klageabweisende Urteil.

Die Klägerin, geboren am 1948, war seit dem 1. August 1973 bei der von ihrem Ehemann betriebenen Bauunternehmung (im Folgenden: Arbeitgeber) als kaufmännische Angestellte aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 1. August 1973 (Bl. 8 - 9 d. A.) beschäftigt.