LAG Düsseldorf vom 06.04.1995
12 Sa 1674/94
Normen:
BetrAVG §§ 1 16 § 17 Abs. 3 ; BGB §§ 242 315 317 19 ; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (in der seit 1. Januar 1985 gültigen Fassung) §§ 3 17 20 ; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (in der seit 22. Dezember 1974 gültigen Fassung) §§ 3 8 19 Satzung des Bochumer Verbandes § § 3, 4, 8 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 25.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1676/94

betriebliche Altersversorgung: Anpassung der Betriebsrente

LAG Düsseldorf, vom 06.04.1995 - Aktenzeichen 12 Sa 1674/94

DRsp Nr. 2002/8669

betriebliche Altersversorgung: Anpassung der Betriebsrente

1. Im Falle der Anpassung laufender Versorgungsleistungen gemäß § 16 BetrAVG kommt es bei der Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze auf den Gesamtverdienst der Belegschaft oder eines typischen Teils an. 2. Die Rechtfertigung einer Begrenzung der Anpassung auf die Nettolohnsteigerung rechtfertigt sich daraus der Erwägung, dass, wenn schon die aktiven Arbeitnehmer keine Anpassung ihrer Bezüge in Höhe der Teuerungsrate durchsetzen können, erst recht den Betriebsrentnern nicht der volle Teuerungsausgleich gewährt werden kann. 3. In der Konsequenz ist deshalb auf die (Gesamt-)Bezüge der aktiven Arbeitnehmer und nicht nur auf einen "ruhegeldfähigen" Teil abzustellen.

Normenkette:

BetrAVG §§ 1 16 § 17 Abs. 3 ; BGB §§ 242 315 317 19 ; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (in der seit 1. Januar 1985 gültigen Fassung) §§ 3 17 20 ; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (in der seit 22. Dezember 1974 gültigen Fassung) §§ 3 8 19 Satzung des Bochumer Verbandes § § 3, 4, 8 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - DRsp-ROM Nr. 1997/2712 -.

Vorinstanz: ArbG Essen, vom 25.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1676/94