LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.06.2012
1 Sa 365/11
Normen:
BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 572 b/11

Betriebliche Altersversorgung; Ananpassung der Betriebsrente; Vergleichbare Arbeitnehmergruppen; Prüfungszeitraum; Nettolohnberechnung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.06.2012 - Aktenzeichen 1 Sa 365/11

DRsp Nr. 2012/16172

Betriebliche Altersversorgung; Ananpassung der Betriebsrente; Vergleichbare Arbeitnehmergruppen; Prüfungszeitraum; Nettolohnberechnung

Beim Nettolohnvergleich nach § 16 Abs. 2 Ziff.2 BetrAVG sind nur die den aktiven Arbeitnehmern tatsächlich gezahlten Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen. Hierzu gehört der fiktive Betrag, der für eine betriebliche Altersversorgung in Höhe der bereits beim Arbeitgeber erlangten Anwartschaft vom Arbeitnehmer hätte aufgewandt werden müssen (bAV-Lohnäquivalent), nicht.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 25.08.2011 - 5 Ca 572 b/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16;

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente geltend.

Der am ....1954 geborene Kläger war vom 01.12.1978 bis zum 31.12.2005 zuletzt als Business Partner Sales bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch einen Aufhebungsvertrag (Anlage K 3, Bl. 10 d. A.). Ausweislich Ziffer 3 der Aufhebungsvereinbarung erhält der Kläger eine vorgezogene Altersrente nach den Bestimmungen des IBM Versorgungswerkes.