LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.02.2012
12 Sa 1430/11
Normen:
AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; BetrAVG § 1;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 237
NZA 2013, 7
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2754/10

Betriebliche Altersversorgung; Altersdiskriminierung; Beschäftigungsbeginn; Wartezeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 1430/11

DRsp Nr. 2012/8641

Betriebliche Altersversorgung; Altersdiskriminierung; Beschäftigungsbeginn; Wartezeit

1.Schließt eine Versorgungsordnung Arbeitnehmer von jeglichen Versorgungsleistungen aus, welche ihre Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr aufnehmen, liegt darin eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Ein derart niedriges Höchstalter ist unverhältnismäßig i.S.v. § 10 Sätze 1, 2 AGG. 2.Eine Wartezeit von 10 Jahren in der Versorgungsordnung beinhaltet keine unzulässige Altersdiskriminierung. 3.Kombiniert eine Versorgungsordnung eine unzulässige Höchstaltersgrenze mit einer Wartezeit, beginnt die Wartezeit erst mit In-Kraft-Treten des AGG am 18.08.2006 zu laufen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.10.2011 - 2 Ca 2754/10 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; BetrAVG § 1;

Tatbestand