LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.05.1995
5 TaBV 5/94
Normen:
BetrAVG § 1 ; BetrVG §§ 77 87 Abs. 1 Nr. 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 23.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 1/93

betriebliche Altersversorgung: Änderung von Versorgungsrichtlinien

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.1995 - Aktenzeichen 5 TaBV 5/94

DRsp Nr. 2002/7790

betriebliche Altersversorgung: Änderung von Versorgungsrichtlinien

1. Sagt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine Versorgung über eine rechtlich selbständige Unterstützungskasse nach deren Richtlinien zu, so ist eine Betriebsvereinbarung, die die bindende Grundlage für eine Abänderung der Versorgungsrichtlinien durch die Unterstützungskasse bildet, nicht schon deshalb insgesamt unwirksam, weil die Neuregelung bei kollektiver Betrachtung insgesamt ungünstiger ist. Sowohl die dynamische Verweisung auf die jeweiligen Versorgungsrichtlinien als auch der sachlich einen Widerrufsvorbehalt beinhaltende Freiwilligkeitsvorbehalt/Ausschluß des Rechtsanspruchs beinhalten nämlich das Recht zur generellen Änderung der Versorgungsrichtlinien auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer. 2. Zur Billigkeitskontrolle eines vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.04.1985 - 3 AZR 72/83 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen - DRsp-ROM Nr. 1992/6467 -, mit Zustimmung des Betriebsrats vorgenommenen Eingriffs in die "zeitanteilig erdiente Dynamik" bei gleichzeitig vorgesehener Anpassung des Besitzstandsbetrags an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und weiteren Verbesserungen der vom Arbeitgeber ursprünglich geplanten Versorgungsneuregelung.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BetrVG §§ 77 87 Abs. 1 Nr. 8 ;

Hinweise: