BAG - Beschluss vom 27.08.1996
3 ABR 38/95
Normen:
BetrVG § 87 Abs 1 Nr 8 ; ZPO § 256 Abs 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 19.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 5/94
ArbG Stuttgart, vom 23.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 1/93

betriebliche Altersversorgung: Änderung von Versorgungsrichtlinien

BAG, Beschluss vom 27.08.1996 - Aktenzeichen 3 ABR 38/95

DRsp Nr. 2002/7605

betriebliche Altersversorgung: Änderung von Versorgungsrichtlinien

1. Bei einer betrieblichen Altersversorgung unter Einschaltung einer rechtlich selbständigen, tatsächlich aber abhängigen Sozialeinrichtung, wie es eine betriebliche Unterstützungskasse ist, kann bei einer Neuregelung das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG auf zwei Wegen verwirklicht werden: Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen mitbestimmungspflichtige Fragen zunächst zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelt werden. 2. Der Arbeitgeber hat dann dafür zu sorgen, daß seine Sozialeinrichtung die getroffene Regelung übernimmt. Neben dieser sog. zweistufigen Lösung ist es aber auch möglich, daß die Betriebsparteien den Weg der organschaftlichen Mitbestimmung wählen. Sie können vereinbaren, daß der Betriebsrat Vertreter in die paritätisch besetzten Organe der Sozialeinrichtung entsendet und mitbestimmungspflichtige Fragen nur noch in den Beschlussgremien der Sozialeinrichtung behandelt werden.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs 1 Nr 8 ; ZPO § 256 Abs 1 ;

Gründe: