LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.1995
2 Sa 1446/94
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 23.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4972/93

Betriebliche Altersversorgung; Änderung Leistungsordnung; Jeweiligkeitsklausel - Besitzstand -; Volldynamisierung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 1446/94

DRsp Nr. 2002/2569

Betriebliche Altersversorgung; Änderung Leistungsordnung; Jeweiligkeitsklausel - Besitzstand -; Volldynamisierung

»1. Triftige, die Änderung einer Leistungsordnung rechtfertigende Gründe können auch solcher nicht wirtschaftlicher Art sein (BAG, Urteil vom 17.04.1985 - BAGE 49, 57, 65 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; Urteil vom 05.06.1984 - BAGE 46, 8 = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen) 2. Enthält eine Leistungszusage eine Jeweiligkeitsklausel, setzt die Bejahung triftiger Gründe nicht zwingend die Beibehaltung des Dotierungsrahmens voraus. 3. Triftige Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind gegeben, wenn insgesamt eine unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten verbesserte Versorgung der Leistungsempfänger erreicht werden soll und erreicht wird.«

Tatbestand:

(Die Parteien streiten darüber, ob die Änderung der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes mit Wirkung zum 01.01.1985 dem Kläger gegenüber Wirksamkeit entfaltet.)

Die Parteien streiten, ob sich die Änderung der Leistungsordnung des B. Verbandes zum 01.01.1995 auf Rentenansprüche des Klägers auswirkt.