BAG - Urteil vom 23.01.2001
3 AZR 287/00
Normen:
BetrAVG §§ 16 30c ;
Fundstellen:
AuA 2001, 574
AuR 2001, 476
BB 2001, 2325
DB 2001, 2507
EzA § 16 BetrAVG Nr. 38
FA 2001, 344
JR 2002, 132
SAE 2001, 334
StuB 2002, 312
VersorgW 2002, 45
ZIP 2001, 2294
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 01.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1866/98
LAG Düsseldorf, vom 18.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1203/99

betriebliche Altersversorgung: Absehen von der Anpassung der Betriebsrenten

BAG, Urteil vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 287/00

DRsp Nr. 2002/14890

betriebliche Altersversorgung: Absehen von der Anpassung der Betriebsrenten

»Der Arbeitgeber darf jedenfalls dann von einer Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG absehen, wenn das Eigenkapital unter das Stammkapital der Gesellschaft sank, daraufhin die Gesellschafter durch zusätzliche Einlagen eine Kapitalrücklage bildeten, die anschließend erzielten Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung verwandt wurden und trotzdem das Stammkapital bis zum nächsten Anpassungsstichtag ohne die Kapitalrücklage voraussichtlich nicht wieder erreicht wird.«

Normenkette:

BetrAVG §§ 16 30c ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Anpassung der Hinterbliebenenrente der Klägerin zum 1. Juli 1997.