LAG Hamm - Urteil vom 25.04.1995
6 Sa 1161/94
Normen:
BetrVG § 16 ; GG Art. 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1489
BetrAV 1995, 226
DB 1995, 1471
LAGE § 16 BetrAVG Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 4 Ca 2438/93 - 13.05.93,

Betriebliche Altersversorgung : Anpassung - Wegfall der Anpassungsverpflichtung nach Betriebsstillegung

LAG Hamm, Urteil vom 25.04.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 1161/94

DRsp Nr. 2001/4068

Betriebliche Altersversorgung : Anpassung - Wegfall der Anpassungsverpflichtung nach Betriebsstillegung

1. Nach § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Betriebsrenten anzupassen, wenn der Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag finanziert werden kann. 2. Nimmt ein Unternehmen nicht mehr werbend am Wirtschaftsleben teil, sondern besteht sein ausschließlicher Zweck in der Abwicklung betrieblicher Versorgungsleistungen, erzielt es keinen Wertzuwachs. Es ist deshalb zur Anpassung der Betriebsrenten nicht verpflichtet.

Normenkette:

BetrVG § 16 ; GG Art. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers anzupassen.

Der am 05.07.1925 geborene Kläger war vom 24.05.1967 bis zum 31.07.1985 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.08.1985 erhält er eine Betriebsrente in Höhe von 416 DM.

Am 13.07.1987 kaufte die Firma B. K. + F. GmbH + Co. KG, die ehemalige Beklagte zu 1), die Kommanditanteile der Beklagten. Ferner verkaufte die Beklagte ihr Betriebsgrundstück an die I.-S.-GmbH; diese Firma übernahm zugleich die Verpflichtungen und Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung, die bei der Beklagten begründet worden sind. Die Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen in Höhe von 520.440 DM wurden an die I.-S.-GmbH abgetreten.