BAG - Urteil vom 24.01.2006
3 AZR 583/04
Normen:
BetrAVG § 1 ; BGB § 242 ; BetrVG § 75 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 313 BGB
DB 2006, 1621
NZA 2006, 1431
Vorinstanzen:
LAG München, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1400/03
ArbG Regensburg, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 55/01

Betriebliche Altersversorgung - Widerruf einer Gesamtversorgungszusage

BAG, Urteil vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 3 AZR 583/04

DRsp Nr. 2006/12118

Betriebliche Altersversorgung - Widerruf einer Gesamtversorgungszusage

Orientierungssätze: 1. Gesamtzusagen dürfen so widerrufen werden, wie sie erteilt werden können. Es reicht aus, wenn der Widerruf gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. 2. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist dieses Zugangserfordernis auch nicht abdingbar. Der Arbeitgeber darf eine Leistungsordnung nicht ändern, ohne es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, von dem Inhalt der Änderung Kenntnis zu nehmen (§ 242 BGB; nunmehr § 307 BGB). 3. Nimmt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert sind, von einer eigenen Gesamtversorgungszusage ab einem Zeitpunkt aus, zu dem das Versorgungsniveau der VBL seiner eigenen Gesamtzusage entspricht, so führt der nachträgliche Abbau einer Überversorgung bei der VBL nicht dazu, dass Ansprüche gegen den Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (nunmehr Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB) entstehen können.